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Pech gehabt?
Hier kommt Hilfe. Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass Ihnen die im Zusammenhang mit dem Unfall entstehenden Kosten vom Schadensverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstattet werden.
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Neue Abtretungsformulare seit 01.07.2008
Aufgrund des am 01.07.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzeshaben wir unsere Abtretungsformulare entsprechend geändert. Diese stehen Ihnen ab sofort zum Download zur Verfügung.
Seit dem 01.07.2008 ist erstmalig die Abtretung erfüllungshalber zulässig, d.h.bereits mit der Auftragserteilung kann der Anspruch direkt gegenüberdem regulierungspflichtigen Versicherer geltend gemacht werden. Zahlt der Versicherer nicht, bleibt der Anspruch gegenüber dem Kunden selbstverständlich bestehen.
Diese Formulare sind seit 01.07.2008 gültig. Abtretung/Zahlungsanweisung/RKÜ Abtretung/Zahlungsanweisung/MKÜ Abtretung/Zahlungsanweisung/AKÜ Abtretung(erfüllungshalber)/Zahlungsanweisung für Mitglieder / BVSK Abtretung(erfüllungshalber)/Zahlungsanweisung für Nicht-Mitglieder / BVSK |
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autorechtaktuell.de Informationen zum Download
Hier stellen wir Ihnen aktuelle Informationen rund um den Kraftfahrzeug-Schaden zum Download bereit.
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Schadenfeststellung durch einen Kfz-Sachverständigen
Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens liegt schon allein aus Gründen der Beweissicherung in Ihrem Interesse. Gleichzeitig ermittelt der Sachverständige den Umfang des Schadens sowie dessen Höhe. Ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger kann die Höhe einer eventuellen Wertminderung Ihres Fahrzeuges ermitteln, was selbst bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind, gegeben sein kann.
Im Falle eines Totalschadens stellt er darüber hinaus den Restwert und den Wiederbeschaffungswert fest.
Ihr Autohaus ist Ihnen bei der Suche und Beauftragung eines unabhängigen und qualifizierten Kfz-Sachverständigen gern behilflich.
Ist ein so genannter Bagatellschaden offensichtlich (Schadenhöhe bis ca. 750,- Euro), werden die Kosten für das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen i.d.R. nicht von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen. In einem solchen Fall ist Ihnen Ihre Werkstatt gern bei der Reparaturkostenkalkulation behilflich.
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Bergen/Abschleppen
Die Kosten für die Bergung und/oder das Abschleppen Ihres beschädigten Fahrzeuges zu Ihrem Autohaus trägt gegebenenfalls die Versicherung des Unfallverursachers im Rahmen ihrer Haftung. Liegt Ihr Autohaus in zu großer Entfernung zum Unfallort, ist die Versicherung lediglich verpflichtet, diese Kosten im üblichen Umfang zu erstatten.
Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihr Autohaus möglichst noch von der Unfallstelle aus anrufen und die weitere Vorgehensweise abstimmen.
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Freie Wahl der Reparaturwerkstatt
Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls haben Sie das uneingeschränkte Recht, einen Reparaturbetrieb Ihres Vertrauens mit der Unfallreparatur Ihres beschädigten Fahrzeuges zu beauftragen.
Die Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens stellt sicher, dass später keine Probleme bei der erweiterten Herstellergewährleistung, bei Garantieleistungen oder bei möglichen Kulanzfällen auftreten und dient gleichermaßen dem Werterhalt Ihres Fahrzeugs. Sowohl die hochqualifizierten Mitarbeiter als auch die modernste technische Ausstattung der Werkstatt Ihres Vertrauens ermöglichen diese Versprechen. Ihr Autohaus wird dahingehend regelmäßig vom Fahrzeughersteller sowie von unabhängigen Institutionen überprüft.
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Ihre Mobilität während des unfallbedingten Fahrzeugausfalls
Während der unfallbedingten Reparatur Ihres Fahrzeuges haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Die Versicherung des Unfallverursachers ist im Rahmen ihrer Haftung verpflichtet, Ihnen die dafür entstehenden Mietwagenkosten zu ersetzen, sofern sich diese im marktüblichen Rahmen bewegen. Selbst im Falle eines Totalschadens, den Sie nicht reparieren lassen, haben Sie das Recht, ein Unfallersatzfahrzeug anzumieten, bis Sie ein Ersatzfahrzeug gefunden haben (üblicherweise wird von einer Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen ausgegangen).
Falls Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen möchten, z.B. weil Sie diesen nur sehr selten und für äußerst geringe Fahrtstrecken benötigen würden, haben Sie alternativ die Möglichkeit, bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die so genannte Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen. |
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Totalschaden
Selbst wenn die im Gutachten des Kfz-Sachverständigen ermittelten unfallbedingten Reparaturkosten zzgl. merkantiler Wertminderung den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges um bis zu 30% überschreiten, können Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen. Das setzt allerdings voraus, dass Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen und die Reparatur fachgerecht, entsprechend den gutachterlichen Vorgaben durchgeführt wird. Beabsichtigen Sie das nicht oder handelt es sich um einen so genannten eindeutigen Totalschaden, können Sie Ihr Fahrzeug zu dem im Sachverständigengutachten ermittelten Restwert verkaufen, z.B. an Ihr Autohaus. In diesem Fall sollte zwischen Ihnen und Ihrem Autohaus ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen werden. Eventuelle Kaufangebote der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie Ihnen einerseits vor Abschluss des oben erwähnten Kaufvertrages bekannt waren und andererseits konkrete Angaben zu dem Aufkäufer und dessen Preisangebot beinhalten. Solche Restwertangebote der Haftpflichtversicherer basieren oft auf Angeboten spezialisierter Restwertaufkäufer, die für Sie als Verkäufer nicht kontrollierbar sind.
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Personenschäden
Falls Sie selbst oder in Ihrem Fahrzeug befindliche weitere Insassen durch den Schadeneintritt gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten haben, können Ihnen je nach Art und Ausmaß der Verletzungen weitere Entschädigungen zustehen. Dabei handelt es sich z.B. um Schmerzensgeld oder auch Heilbehandlungskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden sowie um die Erstattung von Aufwendungen im Rahmen des Verdienst- bzw. Erwerbsausfalls oder der Haushaltführung. Die Klärung solcher und möglicherweise noch weiterer Ihnen zustehender Schadenspositionen erfordert i.d.R. eine Einzelfallprüfung. So sind Verletzungen z.B. durch eine ärztliche Stellungnahme zu belegen.
In solchen Fällen ist die Unterstützung durch einen versierten Rechtsanwalt dringend angeraten. |
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